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Haftung5 Min.

Arbeitgeberhaftung in der bAV – Was Sie wissen müssen

Als Arbeitgeber haften Sie für die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Wir zeigen, wie Sie Haftungsrisiken minimieren können.

Subsidiärhaftung des Arbeitgebers

In der betrieblichen Altersversorgung gilt der Grundsatz der Subsidiärhaftung: Der Arbeitgeber haftet immer für die zugesagten Leistungen – unabhängig vom gewählten Durchführungsweg. Bei der Unterstützungskasse bedeutet das: Kann die Kasse die Leistungen nicht erbringen, muss der Arbeitgeber einspringen.

Diese Haftung lässt sich durch eine professionelle Rückdeckung und solide Verwaltung der Unterstützungskasse effektiv minimieren.

Insolvenzsicherung über den PSVaG

Die Leistungen der Unterstützungskasse sind über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gegen Insolvenz des Trägerunternehmens geschützt. Der Arbeitgeber zahlt dafür einen jährlichen Beitrag an den PSVaG.

Im Insolvenzfall übernimmt der PSVaG die Versorgungsleistungen bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen.

Haftungsminimierung in der Praxis

Eine professionelle Gestaltung und Verwaltung der Unterstützungskasse ist der beste Schutz vor Haftungsrisiken. Dazu gehören: Rechtssichere Versorgungszusagen, angemessene Rückdeckung, regelmäßige Überprüfung der Leistungsfähigkeit, ordnungsgemäße Dokumentation und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.

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